Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind € 806,00) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden (§ 39 SGB XII) (2).
Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden.
Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Jedem Versicherten mit mindestens Pflegegrad 2 steht jährlich die Möglichkeit für eine finanzielle Entlastung für Verhinderungspflege (€ 1.612,00) und Kurzzeitpflege (€ 806,00), also insgesamt € 2.418,00 zu.
Wir beraten die zu Betreuenden und deren Angehörigen hinsichtlich einer sinnvollen Inanspruchnahme und sind bei den notwendigen Antragstellungen gern behilflich.