Unsere 24h-Betreungsdienstleistungen können ggf. nach §35a EstG als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.
Dadurch kann maximal eine Erstattung von € 4.000 pro Jahr realisiert werden. Des Weiteren können die Kosten gemäß § 33 EStG als außergewöhnlich Belastungen nach den einschlägigen Unterhaltsregelungen ebenfalls steuerlich veranlagt werden. Damit Ihre Kosten als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt anerkannt werden, müssen Sie als Auftraggeber beweisen, dass Ihre Eltern als Leistungsempfänger bedürftig sind und die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Kinder aufgebracht werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass wir keinerlei steuerliche Beratung vornehmen dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich bei Bedarf von Ihrem Steuerberater über mögliche Steuervorteile beraten zu lassen.
Außerdem besteht ein Pflegepauschalbetrag für Angehörige i.H.v. € 924, wenn bei dem zu Betreuenden eine Behinderung von über 25% und ein Behindertenausweis mit H-Kennzeichen vorliegt (H = Hilflosigkeit).